Die Carl-Kraemer-Realschule ist eine Schule des „gemeinsamen Lernens“, das heißt: Auch Schüler mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkten werden integrativ unter Betreuung von sonderpädagogischem Fachpersonal entweder zielgleich oder zieldifferent unterrichtet.

 

Schulinternes Konzept

 

Gemeinsames Lernen

 

Carl-Kraemer-Realschule Hilchenbach

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1.         Vorbemerkung – Gemeinsames Lernen

 

2.        Überblick über mögliche Förderschwerpunkte der Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf

 

3.         Lehrpläne

 

3.1 Lehrplan für Schüler*innen mit sonderpädagogischem   Unterstützungsbedarf, die zielgleich unterrichtet werden

 

3.2 Lehrplan für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bildungsgang Lernen

 

3.3 Lehrplan für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bildungsgang Geistige Entwicklung

 

4.        Individueller Lern- und Entwicklungsplan

 

5.         Leistungsbeurteilung -  für Kinder mit dem FöSch LE

 

6.        Zeugnisse -  für Kinder mit dem FöSch LE

 

7.        Mögliche Abschlüsse für Kinder mit dem FöSch LE

 

8.        Leistungsbeurteilung und Zeugnisse für Kinder mit dem FöSch GG

 

9.        Nachteilsausgleich

 

10.      Elternarbeit

 

11.      Lern- und Arbeitsmaterial

 

12.      Berufsvorbereitung

 

13.      Arbeit im multiprofessionellen Team –

 

Förderung im Rahmen von DAZ / LRS / Lerncoaching

 

14.      Überblick Zuständigkeiten

 

15.      Überblick jährliche feste Termine


 

 

 

 

1. Vorbemerkung – Gemeinsames Lernen

 

 

 

Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz hat das Land den Auftrag der UN Behindertenrechtskonvention umgesetzt und die ersten Schritte auf dem Weg zur inklusiven Bildung an allgemeinen Schulen in NRW gesetzlich verankert. Das Land setzt so die UN-Konvention der Rechte der Menschen mit Behinderungen um und formuliert so den Anspruch einer uneingeschränkten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben aller Menschen.

 

 

 

Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht behinderter Menschen auf

 

Bildung. Um die Verwirklichung dieses Rechtes ohne Diskriminierung auf der

 

Grundlage der Chancengleichheit zu erreichen, gewährleisten die

 

Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und

 

lebenslange Fortbildung2.

 

(Art. 24, Abs. 1 der UN- Behindertenrechtskonvention)

 

 

 

Für das Bildungssystem hat die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention weitreichende Folgen, denn inklusive Bildung erfordert einen Reformprozess im bestehenden Schulsystem und somit ein Umdenken in allen Schulformen. Die Erwartungen und Ansprüche, die sich an die Inklusion richten sind enorm. Sie sollen dafür sorgen, dass eine schulische Gemeinsamkeit entsteht, die sich auf unterschiedlichsten Ebenen als ertragreich erweist. Vom Gemeinschaftsleben wird erwartet, dass es für alle Beteiligten gewinnbringend ist und auf der Leistungsebene sollen alle profitieren aufgrund eines optimierten Lernalltags.

 

 

 

Differente und zieldifferente Inklusion bietet hinsichtlich der Erwartungen und Ansprüche Chancen, aber auch Herausforderungen, die es gilt sorgfältig mit Augenmaß und Verantwortung zu evaluieren, und zwar hinsichtlich des Wohles des Kindes und auch der Leistbarkeit des Kollegiums.

 

 

 

Diese Prämissen, kombiniert mit den rechtlichen Vorgaben und der Arbeit im Team, bilden die Grundlage für die Erstellung dieses schulinternen Konzeptes zum Gemeinsamen Lernen an der Carl-Kraemer-Realschule.

 

 

 

Das Konzept dient als Grundlage (und damit auch als eine Art „Nachschlagewerk“) für den inklusiven Unterricht an der CKR, wobei die Umsetzung des Konzeptes deutlich von den personellen, finanziellen und räumlichen Ressourcen abhängt. Es wird regelmäßig modifiziert, sodass der Ist-Zustand permanent gängigen Prozessen unterliegt.

 

 

 

 

 

 

 

              

 

2. Überblick über mögliche Förderschwerpunkte von Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an der CKR

 

 

 

Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderschwerpunkte:

 

 

 

1. Lernen (LE)

 

2. Sprache (SQ)

 

3. Emotionale und soziale Entwicklung (ES)

 

4. Hören und Kommunikation (HK)

 

5. Sehen (SE)

 

6. Geistige Entwicklung (GG)

 

7. Körperliche und motorische Entwicklung (KM)

 

 

 

 

 

 

 

3. Lehrpläne

 

 

 

3.1 Lehrplan für Schüler*innen mit sonderpädagogischem

 

Unterstützungsbedarf, die zielgleich unterrichtet werden

 

 

 

Zielgleich zu unterrichtende Schüler*innen, die Abschlüsse der

 

Bildungsgänge der allgemeinen Schule anstreben, werden nach den

 

Unterrichtsfächern und Stundentafeln der Regelschule unterrichtet.

 

Sie werden ihren Förderschwerpunkten entsprechend individuell gefördert. Der

 

regelmäßige Austausch im Team ist für eine lernprozessbegleitende Unterstützung

 

und Dokumentation notwendig.

 

 

 

 

 

3.2 Lehrplan für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bildungsgang Lernen

 

 

 

Im zieldifferenten Bildungsgang Lernen richten sich die Unterrichtsfächer und die Stundentafeln nach denen der Grundschule und der Hauptschule. (BASS § 31). Die Schüler*innen werden an der CKR grundsätzlich im Klassenverband unterrichtet. Im zieldifferenten Bildungsgang Lernen ist gemäß § 35 (3) AO-SF ein dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertiger Abschluss möglich und erreichbar.

 

 

 

 

 

a)     (Klasse 5 und 6) – Erprobungstufe im Realschulbildungsgang

 

 

 

Die Schüler*innen nehmen am regulären Unterricht des Realschulbildungsganges teil und werden generell im Klassenverband unterrichtet.

 

 

 

Der Raum des Sonderpädagogen dient der zusätzlichen Förderung und kooperativen Lernform mit Regelschülerinnen und Regelschülern und bietet bei Bedarf die Möglichkeit des Arbeitens an einem exklusiven Lernort.

 

 

 

 

 

 

 

b.)   Klasse 7 – 10 Unterricht im Hauptschulbildungsgang

 

 

 

Die Schüler*innen nehmen am regulären Unterricht des Hauptschulbildungsganges teil und werden generell im Klassenverband unterrichtet.

 

 

 

Der Raum des Sonderpädagogen dient der zusätzlichen Förderung und kooperativen Lernform mit Regelschülerinnen und Regelschülern und bietet bei Bedarf die Möglichkeit des Arbeitens an einem exklusiven Lernort.

 

 

 

 

 

3.3      Lehrplan für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bildungsgang Geistige Entwicklung

 

 

 

Schüler*innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zeigen unterschiedliche Fähigkeiten und Kompetenzen in den verschiedenen Entwicklungsbereichen.  Das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit ist dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt. Hinreichende Anhaltspunkte sprechen dafür, dass die Schüler*innen zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch noch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigen. Diese Schüler*innen benötigen besondere Hilfe bei der Entwicklung von Wahrnehmung, Sprache, Denken und Handeln sowie Unterstützung zur selbstständigen Lebensführung und bei der Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. § 5 AO-SF).

 

 

 

Die Schüler*innen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sollen entsprechend ihren individuellen Fähigkeiten am gemeinsamen Lernen teilnehmen.

 

 

 

Zusätzlich werden sie im Bereich Lebenspraxis unterrichtet, um sie auf eine selbstständige Lebensführung vorzubereiten. Dies geschieht auch an externen Lernorten und in einer individuellen Kleinlerngruppe mit dem zuständigen Sonderpädagogen.

 

 

 

Eine Vernetzung mit einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung ist notwendig, um den Schüler*innen spezielle Angebote zugänglich zu machen und um das Praxisjahr zu planen und durchzuführen.

 

 

 

 

 

4. Individueller Lern- und Entwicklungsplan

 

 

 

Rechtliche Grundlage:

 

§ 21 AO-SF (7) (7) Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten, erstellen nach Beratung mit allen anderen an der Förderung beteiligten Personen einen individuellen Lern- und Entwicklungsplan. Sie überprüfen ihn regelmäßig und schreiben ihn fort. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogisch gefördert wird, ohne dass ein förmliches Verfahren nach den §§ 11 bis 15 durchgeführt worden ist.

 

 

 

Dies bedeutet für den Schulalltag: Ein Lern- und Entwicklungsplan im Kontext sonderpädagogischer Förderung verdeutlicht, was einzelne Schüler*innen bereits können und wo sie noch eine spezielle Förderung benötigen. Es werden individuelle Ziele der geplanten Fördermaßnahmen schriftlich festgehalten und Entwicklungsbereiche berücksichtigt. Sie sind Grundlage aller intentionalen, inhaltlichen, methodischen und organisatorischen Entscheidungen in Bezug auf die sonderpädagogische Förderung. In den individuellen Lern- und Entwicklungsplänen wird der Förderbedarf jeder Schülerin und jeden Schülers in den verschiedenen Lern- und Entwicklungsbereichen sowie Unterrichtsfächern beschrieben. Durch die regelmäßige Fortschreibung und Ausweitung der so gewonnenen Erkenntnisse werden die individuellen Lern- und Entwicklungspläne evaluiert und weiterentwickelt. Dies soll die Lehrerinnen und Lehrer dabei unterstützen, stärker auf die Individualität der Schüler*innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einzugehen. Wird ein Kind „zieldifferent“ unterrichtet, ergänzt der Lern- und Entwicklungsplan die Lehrpläne, die für „zielgleich“ zu unterrichtende Schüler*innen gelten.

 

 

 

Zusammenfassend:

 

 

 

• Zentrales Anliegen ist die Individualisierung aller Maßnahmen und Hilfen.

 

 

 

• Federführend bei der Erstellung ist die sonderpädagogische Lehrkraft zusammen mit den Fachlehrern, auch unter Einbeziehung des betroffenen Kindes.

 

 

 

• Die Erstellung des Lern- und Entwicklungsplans erfolgt zum 2. Elternsprechtag des Schuljahres und wird dann mit den Eltern besprochen. (das entsprechende Formular findet sich im Anhang und auf dem Lehrerlaufwerk der CKR)

 

 

 

• Die Pläne werden den Fachlehrern in einem Inklusionsordner zur Verfügung gestellt und zusätzlich in den jeweiligen Schülerakten hinterlegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5. Leistungsbeurteilung -  für Kinder mit dem FöSch Lernen

 

 

 

Rechtliche Grundlagen

 

 

 

BASS § 32 Leistungsbewertung

 

Die Leistungen der Schüler*innen werden auf der Grundlage der im individuellen Lern- und Entwicklungsplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.

 

 

 

Die Schulkonferenz kann beschließen, dass ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse die Bewertung einzelner Leistungen von Schüler*innen zusätzlich mit Noten möglich ist. Dies setzt voraus, dass die Leistung den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entspricht. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen.

 

 

 

Umsetzung an der CKR:

 

 

 

An der CKR orientieren wir uns an der in der KMK Lernen von 2019 formulierten Forderung:

 

 

 

In jedem Fall ist sicherzustellen, dass Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Schwerpunkt LERNEN den individuell für sie höchstmöglichen Schulabschluss erreichen, einen gleichberechtigten Zugang zu Berufsaus-bildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben und  die  in  den  verschiedenen  Bildungsphasen  erreichten  Leistungen  so  weit  wie  möglich  bescheinigt bekommen.

 

 

 

Die Schulkonferenz der Carl-Kraemer-Realschule hat beschlossen, dass in der Jahrgangstufe 5 generell keine Noten gegeben werden. Ab der Jahrgangstufe 6 können Noten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zusätzlich zum Verbalzeugnis erteilt werden, gemäß § 35 Absatz 3.

 

 

 

Da die verbale Leistungsbewertung besonders über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss gibt, und im subjektiven Ausdruck des jeweiligen Fachlehrers formuliert ist, ist es hinsichtlich des jeweiligen Kompetenzniveaus der Jahrgangstufe sinnvoll, eine Note ab der Note ausreichend zu erteilen, um gerade mit Blick auf die jährliche Überprüfung nach § 17 AO-SF eine objektive Leistungsspiegelung zu haben. So kann eindeutiger festgestellt werden, ob die erbrachten Leistungen laut § 4 (2) AO-SF immer noch schwerwiegender Art (d.h., die erbrachten Leistungen liegen mehr als 1/5 unter dem Regelbereich), umfänglicher Art (d.h., betreffen mehrere Lernbereiche) und langandauernder Art (d.h. der Lernrückstand kann innerhalb von 2 Jahren nicht aufgeholt werden) sind.

 

 

 

Ob Noten erteilt werden, soll individuell entschieden werden, nach dem Bedürfnis des Kindes.

 

 

 

 

 

Funktion der Leistungsbewertung

 

 

 

Rückmeldung für die Schüler*innen und Eltern

 

Die Leistungsbeurteilung hilft den Schüler*innen, eigene Stärken und Schwäche wahrzunehmen und so ein realistisches Selbstbild aufzubauen. Eine gute Leistungsbeurteilung soll motivieren, den Erfolg zu halten oder auszubauen.

 

 

 

Möglichkeit der objektiven Rückmeldung durch Noten

 

Um eine realistische, objektive Einschätzung des Leistungsstandes zu bekommen, soll, nach individueller Rücksprache mit den jeweiligen Schüler*innen, eine Leistungsbeurteilung ab der Note ausreichend entsprechend des Kompetenzniveaus der jeweiligen Jahrgangstufe erteilt werden.

 

 

 

Beobachten Lehrkräfte, dass die Schülerin bzw. der Schüler häufig Lernerfolgsüberprüfungen erfolgreich erfüllt, die denen des zielgleichen Unterrichts entsprechen, so kann dies ein Indiz sein, in den anstehenden Klassenkonferenzen weitere Überlegungen zur Aufhebung des Förderbedarfs anzustellen. Voraussetzung für weitere Schritte ist, dass alle beteiligten Lehrkräfte über einen längeren Zeitraum die Schülerin/den Schüler unter dem Fokus der Aufhebung des Förderbedarfs genau beobachten und ihre Beobachtung entsprechend dokumentieren

 

 

 

 

 

Formen der Leistungsbeobachtungen

 

 

 

Die Schüler*innen nehmen in dem ihnen möglichen Rahmen am Regelunterricht der Klasse teil. Die Unterrichtsinhalte und -methoden der Lehrpläne der Fächer werden so aufbereitet, dass sie der individuellen Lern- und Entwicklungsplanung entsprechen. Erbrachte Leistungen (wie das Bearbeiten von Aufgaben, praktische Arbeiten, sportliche Übungen, das Erstellen von Gruppenergebnisse, …) müssen also ebenfalls in individueller Form zurückgemeldet werden und können, je nach Fähigkeiten, auch mit dem gleichen Maßstab der Regelschüler*innen bewertet werden. In vielen Unterrichtssituationen erhält die Schülerin / der Schülerin eine direkte Rückmeldung über erreichte Kompetenzen. Regelmäßige Beobachtungen zu den erreichten Kompetenzen werden dokumentiert und fließen mit in die Gesamtbeurteilung des Faches ein.

 

.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.   Zeugnisse -  für Kinder mit dem FöSch Lernen

 

 

 

 

 

Zum Ende eines jeden Halbjahres erhalten die Schüler*innen für jedes Fach eine Rückmeldung über die erreichten Kompetenzen. Dieses Zeugnis ist die Grundlage für die individuelle Lern- und Entwicklungsplanung für das kommende Schulhalbjahr.

 

 

 

Zu jedem Fach beschreibt die Fachlehrkraft in kurzer, knapper und prägnanter Form die erreichten Kompetenzen. Besondere Interessen und Motivationen sollten ebenfalls erwähnt werden. Die Formulierung ist wertschätzend und motivierend, niemals defizitär. 

 

 

 

Die Förderlehrkräfte formulieren in Zusammenarbeit mit den Klassenlehrkräften die Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten.

 

 

 

 

 

 

 

7. Mögliche Abschlüsse nach BASS § 35 (Auszug) –  für Kinder mit dem FöSch Lernen

 

 

 

 

 

1. Schüler*innen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und die Schule vor der Klasse 10 verlassen, erhalten ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

 

 

 

(2) Die Klasse 10, bzw. das 10. Schulbesuchsjahr führt zum Abschluss des Bildungsgangs Lernen.

 

 

 

(3) In einem besonderen Bildungsgang führt das 10. Schulbesuchsjahr zu einem dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss (Vgl.  § 35 (2)). 

 

 

 

(4) Den Abschluss nach Absatz 3 kann nur erwerben, wer in den Klassen 9 und 10 am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen hat.

 

 

 

 

 

 

 

8.    Leistungsbeurteilung und Zeugnisse für Kinder mit dem FöSch GG

 

 

 

Rechtliche Grundlage:

 

 

 

§ 40 AO-SF: Die Leistungen der Schüler*innen werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im Lern- und Entwicklungsplan festgelegten Ziele beschrieben Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte

 

 

 

Schüler*innen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung bekommen einmal jährlich ein Verbalzeugnis.

 

 

 

Umsetzung an der CKR:

 

 

 

Zu jedem Fach beschreibt die Fachlehrkraft in kurzer, knapper und prägnanter Form die erreichten Kompetenzen. Besondere Interessen und Motivationen sollten ebenfalls erwähnt werden. Die Formulierung ist wertschätzend und motivierend, niemals defizitär.  

 

 

 

Außerdem werden neben den erteilten Fächern des Hauptschulbildungsganges grundlegende Kenntnisse in lebenspraktischen Bereichen beschrieben.

 

 

 

Die Förderlehrkräfte formulieren in Zusammenarbeit mit den Klassenlehrkräften die Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten.

 

 

 

 

 

9. Nachteilsausgleich

 

 

 

Rechtliche Grundlage:

 

  • Grundgesetz (GG), Artikel 3 und Artikel 20

 

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.(...) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Artikel 3 Grundgesetz)

 

„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (Artikel 20 Grundgesetz)

 

  • Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
  • Betriebsverfassungsgesetz
  • KMK

 

 

 

Wem wird ein Nachteilsausgleich gewährt?

 

  • Schüler*innenn mit einem Bedarf an sonderpädagogischen Unterstützung in allen Bereichen, die zielgleich unterrichtet werden.

 

Schüler*innen mit dem Sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich GG/LE (Diese werden lernzieldifferent unterrichtet. Somit ist kein NTA erforderlich.)

 

  • Schüler*innenn mit einer chronischen Erkrankung ( z.B. rheumatische Erkrankungen, Diabetes)
  • Schüler*innenn mit einer Behinderung ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ( Autismus-Spektrum-Syndrom)

 

 

 

In welchen schulischen Bereichen wird ein Nachteilsausgleich gewährt?

 

Sowohl im Unterricht und bei Klassenarbeiten/Klausuren (Klasse 1-10) als auch in den zentralen Abschlussprüfungen nach Klasse 10.

 

 

 

Was leistet ein Nachteilsausgleich?

 

  • Er gleicht eine Benachteiligung aus, um den Grundsatz der Chancengleichheit weitestgehend zu gewährleisten.
  • Eine kompensatorische aber inhaltlich zielgleiche Leistungssituation wird gestaltet.
  • Es geht nicht um eine Bevorzugung durch geringere Leistungsanforderungen.

 

 

 

Welche Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches gibt es?

 

  • Verständnishilfen und zusätzliche Erläuterungen
  • Unterrichtsorganisatorische Veränderungen
  • Veränderungen der Arbeitsplatzorganisation
  • Veränderungen der räumlichen Voraussetzungen
  • Zeitzugaben (bis zu 1/3 der Gesamtzeit)
  • Modifizierte Aufgabenstellungen (z.B. Sachaufgaben ohne Metaphern bei ASS)
  • Abgestimmte Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen
  • Personelle Unterstützung (Integrationshelfer)
  • In besonderen Fällen kann auch ein Fach für einen festgelegten Zeitraum ausgesetzt werden.
  • Leistungsfeststellung in Einzelsituation
  • Optische Strukturierungshilfen
  • Angepasste Sportübungen
  • Bewertung der äußeren Form
  • Äquivalentleistungen

 

 

 

Wie läuft das Verfahren?

 

  • Formloser Antrag der Eltern/ oder auch Lehrer
  • Klassenkonferenz
  • Festlegung des nachteilsausgleiches und Dokumentation
  • Zustimmung durch Schulleitung
  • Benachrichtigung der Eltern

 

 

 

Wie sieht der zeitliche Ablauf aus?

 

  • Zu Beginn jeden Schuljahres Festlegung oder Anpassung des NTAs
  • In der Zeit bis zu den Herbstferien Meldung für die ZP10 durch Schulleitung; ggf. Beantragung bei Bezirksregierung
  • Im September Meldung autistischer Schüler*innen für das Abitur bei Bezirksregierung auf Grundlage bisheriger NTAs durch Schulleitung; ggf. Beantragung einer Aufgabenmodifikation

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10. Elternarbeit

 

 

 

Elternarbeit ist ein wichtiger Baustein im Schulleben der CKR. Inklusion soll auch von den Müttern und Vätern der Schüler*innen aktiv mit umgesetzt werden. Damit das gelingt, ist es wichtig, die Eltern der Kinder mit Förderbedarf in die Arbeit und das Schulleben einzubinden. Denn gute Elternarbeit bedeutet eine gelingende Förderung im Schulalltag.

 

 

 

Umsetzung an der CKR

 

 

 

• Besprechungszeiten für Eltern → regelmäßige Rückmeldung an Eltern auch durch das Kind-Eltern-Lehrer Gespräch.

 

 

 

• Intensive Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule und allen anderen an der Förderung des Kindes beteiligten Institutionen (vorrangig durch den Sonderpädagogen zusammen mit dem Klassenlehrer).

 

 

 

• Elternsprechtage: zusätzliche Gespräche mit Sonderpädagogen (Lern- und Entwicklungspläne etc.).

 

 

 

• Nutzung des Organizers als Kommunikationsmittel zwischen Eltern, Klassenlehren, Fachlehrern und Sonderpädagogen.

 

 

 

 

 

 

 

11. Lern- und Arbeitsmaterial

 

 

 

Das Material für die Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht dem der Regelschüler, in der Klasse 5 und 6 dem des Realschulbildungsganges, ab der Klasse 7 dem des Hauptschulbildungsganges.

 

 

 

In den sonderpädagogischen Förderräumen steht ein Materialienpool mit unterschiedlichen Niveaustufen zur Verfügung.

 

 

 

Bei Bedarf wird vom Sonderpädagogen ein individueller Wochenplan erstellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12. Berufsvorbereitung

 

 

 

Rechtliche Grundlage: KAoA (Kein Abschluss ohne Anschluss) Berufsorientierung ist durch Erlass „Berufs- und Studienorientierung“ Rd. Erl. Vom 21.10.2010 / 7.9.2016 geregelt.

 

 

 

Kinder mit dem Förderschwerpunkt Lernen müssen spätestens am Ende der Klasse 8 beim Reha-Berater gemeldet werden. Der Reha-Berater schließt eine Art „Vertrag“ mit den Eltern, damit ein psychologischer Test (PSU) durchgeführt werden darf. Auch wenn die Schule den Förderschwerpunkt Lernen festgestellt hat, heißt es nicht, dass das Jugendberufshaus (für Jugendliche unter 25 Jahren) diesen Bedarf auch sieht. Der Test ist verpflichtend und findet am Anfang der 10. Klasse statt. Von Kl. 8 bis zur Entlassung gibt es mindestens zwei Beratungen mit dem Reha- Berater. (Entlassjahr der Schüler*innen muss rechtzeitig mitgeteilt werden). Der erste Termin dient zum Kennenlernen, der zweite Termin findet i.d.R. am Ende des 1.Halbjahres gemeinsam mit den Eltern in der ARGE statt.

 

In der Regel werden die Reha-Unterlagen in Kl.9 zugesandt. Der Anmeldebogen muss von den Eltern unterschrieben werden.

 

Eine flexible Gestaltung der Schülerbetriebspraktika und eine strukturierte Dokumentation (Berufswahlpass) sind wichtig. Generell gilt, je mehr Praktika - besonders auch das Langzeitpraktikum - sind wünschenswert. So können sie an den Tagen der Lernstandserhebungen in Kl.8 schon ein Praktikum absolvieren.

 

Diese extra Praktika für die Schüler*innen mit dem FöSch LE sind durch KAOA rechtlich erlaubt und gewünscht. Das Langzeitpraktikum muss vor Beginn des Schuljahres, in dem es stattfindet, angemeldet werden.

 

Nach 10 Schulbesuchsjahren bekommen die Schüler*innen den Abschluss im Bildungsgang Lernen.

 

Nach dem Ende der 10 Schulbesuchsjahre fallen die Förderschwerpunkte LE, SQ und ESE weg. Die Berufskollegs fangen die Kinder ohne Abschluss auch auf. (Kategorie A & B bei den BKs).

 

 

 

Kinder mit dem Förderschwerpunkt Lernen dürfen auch ohne Hauptschulabschluss eine reguläre Lehre machen. Da müssen dann die Betriebe bereit für sein. Daher ist es wichtig, dass sie viele Praktika machen, um etwas Passendes zu finden. Mit Beendigung der Lehre haben sie dann den HS Abschluss nach Klasse 10.

 

4 Phasen im Prozess der BO (Kl.8)

 

  1. Potentiale erkennen (Potenzialanalyse)
  2. Berufsfelder kennen lernen (Kenntnisse über regionale Berufs- u. Arbeitswelt, Berufsfelderkundung (Träger gestützt), BIZ Besuche)
  3. Praxis der Arbeitswelt kennen lernen und erproben (Praxiskurse o. Langzeitpraktika)
  4. Berufs- u. Studienwahl konkretisieren, Übergänge gestalten

 

 

 

 

 

KAoA STAR (Schule trifft Arbeitswelt) ab Klasse 7 für: GE, KM, SE, HK und SQ

 

  • Für Schüler*innen mit dem Förderschwerpunkt LE und ESE gilt KAoA STAR, wenn festgestellter Grad der Behinderung von mindestens 50 % (Schwerbehinderung bzw. Schwerbehindertenausweis) vorliegt.
  • Für Schüler*innen mit Autismus-Spektrum-Störung (ggf. Eltern beraten, dass Autismus diagnostiziert wird)

 

 

 

 

 

 

 

13.      Arbeitsgruppe Inklusion und Arbeit im multiprofessionellen Team –

 

Zusätzliche Förderung im Rahmen von DAZ / LRS / Lerncoaching / Sozialarbeit

 

Arbeitsgruppe Inklusion: An der CKR gibt es eine fest angestellte Sonderpädagogin (Andrea Maiworm) und eine fest angestellte mulitprofessionelle Kraft (MPT) (Jana Schwarzpaul). Diese beiden bilden das Stammteam der Arbeitsgruppe Inklusion. Zudem gibt es wechselnde Abordnungen von Sonderpädagogen. Die Arbeitsgruppe steht allen Kollegen offen. Treffen finden bei Bedarf und bei den halbjährlichen SchiLF-Tagen statt.

 

Die Koordination des Gemeinsamen Lernens liegt in der Verantwortung der festangestellten Sonderpädagogin Andrea Maiworm. Sie ist zudem bei Fragen, Problemen etc. immer Ansprechpartnerin für alle Kolleg*innen, so dass auf dem „kurzen Weg“ eine Lösung gefunden werden kann.

 

Die MPT Jana Schwarzpaul ist hauptsächlich zuständig für Schüler*innen, die den Förderschwerpunkt ESE oder SQ haben, ohne Lernen. Sie übernimmt, bis auf das Schreiben der Lern- und Entwicklungspläne, alle anfallenden organisatorischen Aufgaben. Die MPT darf keinen eigenständigen (Klein-)Gruppenunterricht erteilen.

 

Das schulinterne Konzept des Gemeinsamen Lernens ist für alle, auch abgeordnete Sonderpädagogen, verbindlich. Es wird jedoch regelmäßig modifiziert, sodass der Ist-Zustand permanent gängigen Prozessen unterliegt. Möglichen Modifizierungen benötigen ein offizielles Einberufen der Arbeitsgruppe Inklusion. Beschlüsse / Änderungen müssen mehrheitlich erfolgen, da daraus resultierende grundlegende Vereinbarungen der Lehrerkonferenz (und auch Schulkonferenz) zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Zuständigkeiten, Personalangelegenheiten oder von Arnsberg vorgegebene Richtlinien sind davon nicht betroffen.

 

Neben der individuellen sonderpädagogischen Förderung gibt es Kooperationen / Überschneidungen mit dem „regulären“ Förderkonzept der CKR, so dass das Unterstützungsangebot breit gefächert ist.

 

DAZ: Die Schulkonferenz der CKR hat festgelegt, dass die Kinder mit Migrationshintergrund zwei Jahre zusätzlich in DAZ gefördert werden. Nach diesen zwei Jahren fällt diese Förderung für die Regelschüler weg. Nach individueller Absprache mit den speziell geschulten DAZ Kolleg*innen ist es jedoch möglich, dass Kinder mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die einen Migrationshintergrund haben und entsprechend noch Probleme mit der deutschen Sprache haben, am DAZ Unterricht teilnehmen.

 

LRS: An der CKR werden die Kinder, die eine diagnostizierte LRS haben, einmal wöchentlich von geschulten Kolleg*innen speziell gefördert. Dieses Angebot gilt automatisch für alle Schüler*innen, die zielgleich den Förderschwerpunkt Sprache haben.

 

Lerncoaching:  Eine speziell geschulte Kollegin bietet an der CKR Lerncoaching an. Es unterstützt und begleitet die Schüler*innen systemisch und induktiv beim Entwickeln persönlicher Lernkompetenz, also der Fähigkeit, neue Informationen zu erschließen, sie abzuspeichern, abrufen und anwenden zu können. Dieses Angebot besteht besonders für die Schüler*innen, die zielgleich unterrichtet werden.

 

Sozialarbeit: Unsere MPT Jana Schwarzpaul ist ausgebildete Sozialpädagogin, die die Schüler*innen mit Förderbedarf besonders unterstützt. Auf diese Weise können sofort auch private / schulische Probleme thematisiert und Lösungsansätze gefunden werden.

 

 

 

14.      Überblick Zuständigkeiten (alphabetisch geordnet)

 

Was?

Wer?

Antrag auf Eröffnung eines AO-SF

Klassenlehrer, unterstützt durch einen Sonderpädagogen.

Arnsberg (Formulare etc)

Alle Sonderpädagogen.

Berufsorientierung

Andrea Maiwom (SoPä), zusammen mit dem StuBo.

Elterngespräche

Zuständiger Sonderpädagoge / MPT, wenn möglich mit dem Klassenlehrer.

Elternsprechtag im Frühjahr (bzgl. L&EPlan und jährliche Überprüfung)

Sonderpädagoge / MPT zusammen mit dem Klassenlehrer (gemeinsamer Termin, wenn möglich).

Elternsprechtag im Herbst

Sonderpädagoge / MPT zusammen mit dem Klassenlehrer (gemeinsamer Termin, wenn möglich).

Jährliche Überprüfung (§ 17 AO-SF)

Zuständiger Sonderpädagoge.

Klassenarbeiten

Zusammenarbeit Fachlehrer und zuständiger Sonderpädagoge.

L&EPlan

Zuständiger Sonderpädagoge schreibt ihn, auf Grundlage eigener Beobachtungen und den Informationen der FL (die SuS, die in der Veranwortung der MPT sind, werden von Andrea Maiworm, SoPä,  übernommen).

Schüler*innen mit FöSch

Aufteilung (Anteilsmäßig nach Stunden) auf die SoPä und die MPT.

Übergang Grundschule - CKR

Besuch der zukünftigen SuS mit FöSch durch Andrea Maiworm, SoPä.

Verbaltexte für die SuS mit FöSch LE

Jeder Fachlehrer.

Zeugnisse der SuS mit FöSch gegenlesen / überarbeiten

Alle Sonderpädagogen, unabhängig von der Zuständigkeit, zeitliche Planung durch die SL.

 

 

 

 

 

 

 

15.      Jahresplan (chronologisch ab Sommerferien)

 

Wann?

Was?

Direkt an den Sommerferien

Zuständigkeiten SuS mit FöSch / Stundenpläne / Aufteilung (Anteilsmäßig nach Stunden) auf die SoPä und die MPT.

Bis zu den Herbstferien

Schulabgänger „überprüfen“:  stimmt SchülerOnline? (SoPä Andrea Maiworm)

Elternsprechtag im Herbst

Evaluation des bestehenden Förderplans (SoPä / MPT)

Januar

Verbalzeugnisse verfassen (FL + SoPä)

Januar

Zeugnisse der SuS mit FöSch gegenlesen / überarbeiten (SoPä)

Zeugniskonferenz Ende 1. Halbjahr

Jährliche Überprüfung (§ 17 AO-SF) (Anmerkung: jeder andere Termin ist möglich) (SoPä)

Bis ca 1 Woche vor den Osterferien

Berichte der Fachlehrer per Email an SoPä -> Erstellung L&EPlan

Elternsprechtag nach den Osterferien

Elterngespräch bzgl. L&EPlan und jährliche Überprüfung (Unterschrift der Eltern notwendig) (SoPä/MPT + KL)

Vor den Sommerferien

Besuch der zukünftigen SuS mit FöSch in den Grundschulen (Andrea Maiworm, SoPä)